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Ist die Installation eines Steckersolargeräts trotz bestehender PV-Anlagen möglich?

Ja.

Gemäß § 10 Abs. 2 EEG 2023 muss die Ausführung des Anschlusses den im Einzelfall notwendigen technischen Anforderungen des Netzbetreibers sowie § 49 des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) entsprechen. § 49 EnWG bestimmt, dass Energieanlagen so zu errichten und zu betreiben sind, dass die technische Sicherheit gewährleistet ist. Dabei sind vorbehaltlich sonstiger Rechtsvorschriften die allgemein anerkannten Regeln der Technik zu beachten. Die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik wird vermutet, wenn bei Anlagen zur Erzeugung, Fortleitung und Abgabe von Elektrizität die technischen Regeln des Verbandes der Elektrotechnik Elektronik Informationstechnik e. V. (VDE) eingehalten worden sind.

Dass der Anschluss eines Steckersolargeräts jedoch grundsätzlich nicht möglich sein sollte, wenn bereits eine weitere PV-Installation betrieben wird, kann der VDE-AR-N 4105 nicht entnommen werden. Dazu hat die Clearingstelle bereits das Votum 2022/17-VIII erlassen.

Zum vereinfachten Anmeldeverfahren eines Steckersolargeräts bei bereits bestehenden PV-Anlagen

Nach Abschnitt 5.5.3 der technischen Richtlinie Erzeugungsanlagen am Niederspannungsnetz (VDE-AR-N 4105) kann beim Anschluss von sog. steckerfertigen Erzeugungsanlagen über eine vorhandene, spezielle Energiesteckdose immer dann im Inbetriebsetzungsprotokoll E.8 auf die Unterschrift des Anlagenerrichters und die Angaben zum Anlagenerrichter sowie auf das Einreichen eines Lageplans verzichtet werden, wenn je Anschlussnutzeranlage eine maximale Scheinleistung von 600 VA nicht überschritten wird und ein Zweirichtungszähler auf dem zentralen Zählerplatz vorhanden ist.

Die Anschlussnutzeranlage stellt gemäß der Begriffsdefinition in der TAR Niederspannung (VDE-AR-N 4100) die „Gesamtheit aller elektrischen Betriebsmittel hinter der Messeinrichtung zur Entnahme oder Einspeisung von elektrischer Energie“ dar.

Bei Überschreitung einer Scheinleistung von 600 VA an der Anschlussnutzeranlage kommt das in der VDE-AR-N 4105, Abschnitt 5.5.3 für steckerfertige Erzeugungsanlagen vorgesehene vereinfachte Anmeldeverfahren folglich nicht in Frage.

Zur Messung

Das EEG sieht grundsätzlich vor, dass Strom aus mehreren Anlagen, die Strom aus gleichartigen erneuerbaren Energien erzeugen, über eine gemeinsame Messeinrichtung abgerechnet werden können. Für die Berechnung der Vergütungen ist dem Gesetzeswortlaut nach die installierte Leistung jeder einzelnen Anlage maßgeblich. Nähere Informationen finden Sie in der Antwort auf die Häufige Rechtsfrage Können mehrere Anlagen mit verschiedenen Inbetriebnahmedaten über eine gemeinsame Messeinrichtung abgerechnet werden?“.

Ein Vergütungsverzicht für das Steckersolargerät würde nicht dazu führen, dass die eingespeiste Strommenge nicht leistungsanteilig aufgeteilt werden müsste, wenn nicht technisch ausgeschlossen ist, dass das Steckersolargerät einspeisen (kann). Informationen zur Vergütung entnehmen Sie bitte der Antwort auf die Häufige Rechtsfrage Besteht für Steckersolargeräte (»Plug&Play-Anlagen«, »PV-Kleinstanlagen«) ein Vergütungsanspruch nach dem EEG?“.

Weitere Informationen zum Anschluss von Steckersolargeräten finden Sie in der Antwort auf die Häufige Rechtsfrage „Was ist beim Anschluss von Steckersolargeräten (»Plug&Play-Anlagen«, »PV-Kleinstanlagen«, »Balkonkraftwerke«) zu beachten?“.

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