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Müssen Anlagenbetreiber/-innen Kosten für Bezugsstromzähler auch dann tragen, wenn der Bezug geringfügig ist?

Im Grundsatz ja.

Die Bundesnetzagentur (BNetzA) vertritt die Auffassung, dass grundsätzlich jede Entnahme aus dem Netz sowie jede Einspeisung in das Netz eines Netzbetreibers nach dem Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) messtechnisch zu erfassen ist (siehe FAQ der BNetzA zu „Muss sich der Anlagenbetreiber um die Bilanzierung und Vermarktung des Solarstroms kümmern, den er ins Netz einspeist?“ und „Muss der Zähler getauscht werden, um die Einspeisung des Solarstroms ins Netz zu erfassen?“). Sofern Strom - wenn auch nur in geringfügigen Mengen - aus dem Netz für die allgemeine Versorgung bezogen wird, kommt ein Versorgungsverhältnis zustande.

Ausnahmeregelung gemäß § 10c EEG 2023 für Gebäudesolaranlagen ≤ 100 kW

Mit dem am 16. Mai 2024 in Kraft getretenen Solarpaket I wurde durch den neu eingefügten § 10c EEG 2023 ein Anspruch zugunsten von Anlagenbetreiberinnen bzw. -betreiber zur abweichenden Zuordnung geringfügiger Stromverbräuche (wie z.B. Wechselrichterverbräuche) einer Volleinspeiseanlage geschaffen. Diese Stromverbräuche können auf Verlangen einer sonstigen, über eine andere Entnahmestelle bezogenen Verbrauchsmenge der Betreiberin bzw. des Betreibers der Solaranlage in diesem Gebäude hinzugerechnet werden (vgl. BT-Drs. 193/24, S. 5).   

Bitte beachten Sie, dass die Neuregelung nur für Strommengen gilt, die seit dem 16. Mai 2024 bezogen werden. Die Regelung gilt auch für Bestandsanlagen, denn einen Verweis in § 100 Abs. 1 EEG 2023 auf eine alte Fassung des EEG für den Strombezug gibt es nicht. 

Zu den Kosten des Messstellenbetriebs

Bezüglich der Kosten für eine Messeinrichtung ist die Art der Messeinrichtung entscheidend: 

(1) Moderne Messeinrichtungen und intelligenten Messsysteme

Das MsbG enthält Preisobergrenzen für die Kosten des Messstellenbetriebs bei modernen Messeinrichtungen und intelligenten Messsystemen. Grundsätzlich darf für eine in beide Zählrichtungen messende moderne Messeinrichtung nicht mehr als derzeit 20 Euro brutto jährlich in Rechnung gestellt werden (Preisobergrenze nach § 32 MsbG). Auch für den Zählertausch selbst infolge der Inbetriebnahme einer EEG- oder KWK-Anlage kann grundsätzlich keine Gebühr erhoben werden (dazu im Einzelnen Empfehlung 2022/15-IX). 

(2) Konventionelle Messeinrichtungen

Für konventionelle Messtechnik (z.B. Ferrariszähler) gilt dagegen weiterhin der Grundsatz aus dem EEG, dass Betreiberinnen und Betreiber von EEG-Anlagen (nur) die notwendigen Kosten der notwendigen Messeinrichtungen zur Erfassung des gelieferten und des bezogenen Stroms tragen müssen (s. Clearingstelle EEG, Stellungnahme 2016/42/Stn, Rn. 19 f.) Gemäß § 7 MsbG i.V.m. § 17 Abs. 7 StromNEV sind für den Messstellenbetrieb von konventionellen Messeinrichtungen Entgelte festzulegen. Eine gesetzliche Bagatellregelung (für geringfügige Strombezüge) gibt es derzeit nicht.

 

Entscheidung der Schlichtungsstelle Energie e.V.

Die Schlichtungsstelle Energie e.V. hat mit ihrer  Schlichtungsempfehlung (AZ: 4615/13) vom 30. April 2014  eine Empfehlung zur Abrechnung der Bezugsseite von Solaranlagen bei minimalem Verbrauch gegeben.

Lesen Sie auch unsere Antwort auf die Häufige Rechtsfrage, ob Anlagenbetreiberinnen und -betreiber die Kosten für Bezugsstromzähler auch dann tragen müssen, wenn gar kein Bezugsstrom bezogen wird.

 

 

 

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