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Maßnahmenpaket zur Beschleunigung von Netzanschlüssen für Erneuerbare-Energien-Anlagen

Das Maßnahmenpaket sieht neben Änderungen des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) und der Novellierung der Elektrotechnische-Eigenschaften-Nachweis-Verordnung (NELEV), eine die NELEV um geringfügige materielle technische Anforderungen ergänzende neue Energieanlagen-Anforderungen-Verordnung (EAAV) vor.

Im Mittelpunkt des Maßnahmenpaketes steht zum einen die Weiterentwicklung der bisherigen Zertifizierungsverfahren bezüglich der technischen Anforderungen von Stromerzeugungsanlagen und -speichern, um die Prozesse beim Netzanschluss zu vereinfachen und zu beschleunigen. So ist vorgesehen, die in der NELEV geregelte Ausnahme von der Zertifizierungspflicht, auf Erzeugungsanlagen mit einer installierten Leistung bis 500 kW und einer Einspeiseleistung bis 270 kW, auf alle Spannungsebenen auszuweiten. Künftig soll ein vereinfachter Nachweis, der im Wesentlichen über Einheiten- und Komponentenzertifikate der Hersteller erbracht werden kann, die bisherigen Anlagenzertifikate ersetzen. Bis zum zum Abschluss der Anpassung Technischen Anschlussregeln (TAR) sollen in einer Übergangsphase die Regelungen der Energieanlagen-Anforderungen-Verordnung (EAAV) gelten.

Die zweite Säule des Maßnahmenpaketes bildet die Einführung eines verpflichtenden Registers für Einheiten- und Komponentenzertifikate in Form einer über das Internet zugänglichen Datenbank. Dieses soll künftig die bisherige Praxis zwischen Anlagenbetreibern, Zertifizierungsstellen und Netzbetreibern ersetzen, die erforderlichen Nachweise in Papierform oder in Gestalt von E-Mail-Anhängen hin- und herzuschicken zu müssen. So soll der Betreiber des Registers die vom Hersteller zertifizierungspflichtiger Einheiten oder Komponenten übermittelten Zertifikate auf den aktuellen Status eines jeden Zertifikates und speziell dessen Gültigkeit prüfen. Im Zuge des Netzanschlussprozesses bedarf es somit keiner eigenständigen Prüfung der Zertifikate durch den Netzbetreiber mehr. Für den Anlagenbetreiber reicht es künftig aus, dem Verteilnetzbetreiber die Zertifikatnummer des in ihrer Anlage verbauten Wechselrichters zu nennen.

Datum
Urheberschaft

Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK)

Gesetzesbezug
Fundstelle