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Anspruch auf Flexibilitätszuschlag bei Nichterreichen der Mindestbemessungsleistung von 50%

Sachverhalt: Die Parteien sind sich uneinig, ob die Anlagenbetreiberin gegen die Netzbetreiberin auch dann einen Anspruch auf Zahlung des Flexibilitätszuschlags für eine Biogasanlage gemäß §§ 50, 50a EEG 2017 bzw. 2021) hat, wenn sie zwar die in § 44b Abs. 1 EEG 2017 enthaltene Mengenbegrenzung eingehalten, aber weniger als 50% der installierten Leistung der Anlage genutzt und eingespeist hat.

Entscheidung: Bejaht.

Begründung: Die Anlagenbetreiberin habe einen Anspruch auf Zahlung des Flexibilitätszuschlags, denn die Voraussetzungen der §§ 50, 50a EEG 2017 hätten vorgelegen. Insbesondere sei § 50a Abs. 2 EEG 2017 so auszulegen, dass es nur darauf ankomme, dass für den Anteil, für den ein Anspruch auf Zahlung der Marktprämie geltend gemacht werden kann (max. 50% der installierten Leistung), ein Anspruch vollumfänglich geltend gemacht wurde. Unerheblich sei, ob 50% der installierten Leistung erreicht wurden oder nicht. Für diese Auslegung sprächen die Systematik des Gesetzes, die Gesetzeshistorie und der Gesetzeszweck.

Datum
Gericht
Instanz
Aktenzeichen

1 HK O 3/22