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Anlagenerweiterung und Teilnahme an Ausschreibungen

Sachverhalt: Der Kläger (Anlagenbetreiber) betreibt eine aus zwei Blockheizkraftwerken (BHKW) bestehende Biogasanlage. Das BHKW-1 wurde im Jahr 2005 in Betrieb genommen, das BHKW-2 im Jahr 2011. Der Kläger plant die Inbetriebnahme eines BHKW-3 im Jahr 2019 und begehrt gerichtliche Feststellung dahingehend, in welcher Höhe er für das BHKW-3 die Vergütung nach dem EEG geltend machen kann und inwiefern die Teilnahme an einer Ausschreibung erforderlich ist.

Ergebnis und Begründung:

Das Oberlandesgericht erklärte den Feststellungsantrag für zulässig, weil zwischen den Parteien bereits ein Rechtsverhältnis bestehe, obwohl das BHKW-3 sich zum Zeitpunkt der Klageerhebung erst in Planung befunden habe. Der Kläger habe auch ein erforderliches Feststellungsinteresse, obwohl er nur Eigentümer und nicht Betreiber der Anlage sei. Der Antrag sei auch hinreichend bestimmt.

Der Kläger habe einen Anspruch auf Vergütung nach dem EEG ohne Teilnahme an einer Ausschreibung nach § 39f EEG 2017. Denn der weite Anlagenbegriff des EEG 2009 sei auch auf § 3 Nr. 1 EEG 2017 anwendbar, wonach auch ein im Jahr 2019 hinzugebautes BHKW Teil der ursprünglichen Anlage sei. Das BHKW-3 sei mithin keine eigenständige Neuanlage, sondern Teil der bestehenden Biogasanlage, und eine Teilnahme an Ausschreibungen sei für einzelne Anlagenteile nicht vorgesehen.

Der Strom des BHKW-3 sei nach den Vergütungssätzen für eine erstmals im Jahr 2005 in Betrieb genommene Anlage zu vergüten, allerdings nur für eine Dauer von 20 Jahren ab 2005, mithin bis 2025. Seit dem 1. August 2014 würden sich Vergütungshöhe und -dauer nach § 22 EEG 2014 i.V.m. § 100 Abs. 1 EEG 2014; seit dem 1. Januar 2017 nach § 22 EEG 2014 i.V.m. § 100 Abs. 2 EEG 2017; seit dem 1. Januar 2021 nach dem § 22 EEG 2014 i.V.m. § 100 Abs. 2 EEG 2017 i.V.m. § 100 Abs. 1 EEG 2021 bestimmen. § 22 EEG 2014 regele ausdrücklich, dass die finanzielle Förderung für 20 Jahre zuzüglich des Inbetriebnahmedatums der Anlage zu zahlen sei.

Das Oberlandesgericht Frankfurt a. M. hielt aufgrund der „besonderen rechtlichen und tatsächlichen Schwierigkeit“ des Falles, die gerichtliche Höchstgebühr für gerechtfertigt.

Bemerkungen

Das Oberlandesgericht Frankfurt a. M. hat sich in seiner Entscheidung der Stellungnahme 2020/72-IV der Clearingstelle zu Fragen der Anlagenerweiterung und der Teilnahme an Ausschreibungen angeschlossen.

Datum
Instanz
Aktenzeichen

4 U 51/19

Vorinstanz(en)

LG Frankfurt am Main, Az. 2-14 O 409/16