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Stellungnahme 2022/30-VIII/Stn - Technische Vorgaben des § 6 Abs. 1 EEG 2012

Auf Ersuchen des Landgerichts Ulm hat die Clearingstelle eine Stellungnahme zu der Frage abgegeben, ob nach dem Sachverhalt ein Verstoß gegen die technischen Vorgaben des § 6 Abs. 1 EEG 2012 vorliegt, aufgrund dessen sich die EEG-Vergütung des Anlagenbetreibers auf null reduziert (im Ergebnis verneint). Insbesondere wurden die Fragen geklärt:

  • ob zur Erfüllung der Vorgaben von § 6 Abs. 1 Nr. 2 EEG 2012/§ 9 Abs. 1 Nr. 2 EEG 2014 erforderlich ist, dass Anlagenbetreiber dem Netzbetreiber die Ist-Einspeisewerte selbst übermitteln müssen und
  • ob sich die Einrichtung zur jederzeitigen Abrufung der Ist-Einspeisung im Eigentum des Anlagenbetreibers befinden muss.

Die unten zum Herunterladen bereitgestellte Version der Stellungnahme wurde anonymisiert und verfremdet, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Parteien zu gewährleisten.

Bemerkungen

Lesen Sie hinsichtlich der erforderlichen Anforderungen gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 EEG 2012 auch unsere Stellungnahme 2018/48/Stn.

eingeleitet am
beschlossen am
Abgeschlossen
Ja
Aktenzeichen

2022/30-VIII/Stn

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Stellungnahme 2022/30-VIII/Stn pdf 165 kB