In dem Votumsverfahren hatte die Clearingstelle zu klären, ob seitens der Netzbetreiberin ein Rückzahlungsanspruch aufgrund fehlender technischer Einrichtungen zur Abrufung der Ist-Einspeisung gemäß § 9 Abs. 1 EEG 2014, § 100 Abs. 2 Satz 1 EEG 2017 der gezahlten Einspeisevergütung bestand (im Ergebnis bejaht).
Weiterhin hatte die Clearingstelle zu klären, ob der Anlagenbetreiberin ein Gegenanspruch gegenüber der Netzbetreiberin zusteht wegen Unmöglichkeit, Verletzung der Pflichten aus dem Messstellenbetrieb sowie sonstiger zivilrechtlicher Ansprüche.
Die unten zum Herunterladen bereitgestellte Version des Votums wurde anonymisiert und verfremdet, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse beider Parteien zu gewährleisten.