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Suche in EEG 2021 § 40

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Aufsatz

Die Autorinnen stellen in ihrem Beitrag die Empfehlung 2020/53-IX vor. Hier hatte die Clearingstelle insbesondere zu klären, welcher Anlagenbegriff und Leistungsbegriff sowie welche Anlagenzusammenfassungsregelung dem

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Aufsatz

Die Autor:innen geben in ihrem Tagungsbericht einen Überblick über das 40. Fachgespräch der Clearingstelle EEG|KWKG, das am 15. Juni 2021 im Harnack-Haus in Berlin stattfand.

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Hinweis 2021/10-V– Clearingstelle EEG|KWKG
Beschlossen am:
Aktenzeichen: 2021/10-V

Die Clearingstelle hat am 5. Mai 2022 den Hinweis zum Thema „Ertüchtigung von Wasserkraftanlagen - Eintritt der Rechtsfolgen” beschlossen. Dem Hinweis voraus gingen der Eröffnungsbeschluss, der Verlängerungsbeschluss und die Stellungnahmen der akkreditierten Verbände und registrierten öffentlichen Stellen.

In dem Verfahren wird geklärt:

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Aufsatz

Der Beitrag befasst sich mit der Förderfähigkeit von zusätzlich installierten Laufwasserkraftwerken an bestehenden Pumpspeicherkraftwerken nach dem EEG. Die Autoren stellen fest, dass solche zusätzlichen Laufwasserkraftwerke eigenständige Anlagen i.S.d § 3 Nr. 1 EEG 2021 seien. Es werde ausschließlich Strom aus erneuerbaren Energien (vgl.

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Häufige Rechtsfrage Nr.
Textfassung vom:
zuletzt geprüft am:

Anlagenbetreiberinnen und Anlagenbetreiber haben gegenüber dem Netzbetreiber nachvollziehbar darzulegen, dass sie durch bestimmte Maßnahmen das Leistungsvermögen ihrer Anlage erhöht haben. Ein geeigneter Nachweis wird durch die vollständige Darlegung folgender Angaben erreicht:

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Häufige Rechtsfrage Nr.

Die konkret zu ermittelnde installierte Leistung einer Wasserkraftanlage ergibt sich aus der elektrischen Wirkleistung sowie dem Gesamtwirkungsgrad der Wasserkraftanlage und wird durch das leistungsbegrenzende Bauteil des Maschinensatzes beeinflusst. Die installierte Leistung einer Wasserkraftanlage ist nicht gleichzusetzen mit der Generatorenleistung. Darüber hinaus ist die installierte Leistung abzugrenzen von der Einspeiseleistung bzw. Bemessungsleistung einer Wasserkraftanlage.

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Häufige Rechtsfrage Nr.
Textfassung vom:
zuletzt geprüft am:

Die Vergütung nach § 40 Absatz 2 EEG 2014 (und nachfolgende Fassungen) kann geltend gemacht werden, sofern die Wasserkraftanlage

  • vor dem 1. Januar 2009 in Betrieb genommen wurde

und

  • das Leistungsvermögen der Anlage durch eine wasserrechtlich zugelassene Ertüchtigungsmaßnahme erhöht wurde

oder

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Häufige Rechtsfrage Nr.

Es kommt darauf an, wann die Anlage in Betrieb genommen und wann die Maßnahme zur Modernisierung, zur Erhöhung der Leistung oder des Leistungsvermögens bzw. zur Ertüchtigung abgeschlossen wurde:

1. Inbetriebnahme vor dem 1. August 2004 (unter Geltung des EEG 2000)

a) Abschluss der Maßnahme vor dem 1. Januar 2009

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