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Beschluss: Bundesnetzagentur (BNetzA)– 4.12.05.04/1
Aktenzeichen: 4.12.05.04/1
Gesetzesbezug: EnWG 2011, EnWG 2005, EnWG 2003

Die Bundesnetzagentur möchte in der „Festlegung zur Bestimmung der Kriterien bezüglich der Zusätzlichkeit des Stromverbrauchs“ Kriterien bestimmen, die von zuschaltbaren Lasten zu erfüllen sind, um durch deren zusätzlichen Stromverbrauch strombedingte Engpässe verringern zu können. Im Ergebnis soll so erreicht werden, dass Erneuerbare-Energien-Anlagen trotz Netzengpässe weiterhin Strom produzieren können. 

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Rechtsprechung– VIII ZR 308/09
Leitsatz des Gerichts:

Ein Übertragungsnetzbetreiber gilt auch dann im Sinne des § 14 Abs. 3 Satz 1 EEG 2004, § 37 Abs. 1 Satz 1 EEG 2008 als regelverantwortlich für ein inländisches Energieversorgungsunternehmen, wenn dieses zwar ein nicht

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Rechtsprechung– I-19 U 30/10
Aktenzeichen: I-19 U 30/10
Leitsätze des Gerichts:
  1. Eine Vereinbarung in allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Energieversorgungsunternehmens, wonach sich das Entgelt für die Stromlieferung um einen „Aufschlag nach dem Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien (EEG)“ und einen „Aufschlag aus dem Gesetz für die Erhaltung, die Modernisierung und den Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung (KWKG)“ erhöht, unterliegt nicht der Inhaltskontroll
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Rechtsprechung– EnVR 17/09
Aktenzeichen: EnVR 17/09

Leitsatz des Gerichts:

§ 110 Abs. 1 EnWG ist richtlinienkonform dahin auszulegen, dass auf Objektnetze i.S. der Nummer 1 dieser Vorschrift Teil 3 des Energiewirtschaftsgesetzes nur inso- weit keine Anwendung findet, als dem nicht der Anspruch auf diskriminierungsfreien Netzzugang entgegensteht.

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Rechtsprechung– 6 O 260/09
Aktenzeichen: 6 O 260/09

Zu der Frage, ob Vertragsklauseln unwirksam sind, die für den Strombezug einer Biomasseanlage, die Strom erzeugt und einspeist, einen „Aufschlag nach dem EEG“ und einen „Aufschlag aus dem Gesetz für die Erhaltung, die Modernisierung und den Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung (KWKG)“ vorsieht (hier verneint.

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Aufsatz
Der Autor prüft in seinem Beitrag rechtlich die Verpflichtung zur Vorlage von Netzdaten gem. § 4 Abs. 4 EEG 2004.
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